Finanzstrafrecht

Finanzstrafrecht, Unternehmensstrafrecht - Wirtschaftsdelikte im weiteren Sinn

Dazu zählen z.B. “klassische” Delikte wie betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung sowie Förderungsmissbrauch.

Jegliche Form der Zuwiderhandlung gegen die Finanzhoheit oder aber auch jede Finanzordnungswidrigkeit als solche ist mit Strafe bedroht.

Nicht darunter fallen unter anderem Stempel- und Rechtsgebühren oder aber Säumnis- und Verspätungszuschläge.

Wie auch im Strafgesetzbuch sind auch im Finanzstrafrechtsgesetz die Grundsätze einzuhalten:

Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK)
ne bis in idem (nicht 2 mal in der gleichen Sache bestrafen)
Unternehmensstrafrecht - Neu seit 01.01.2006:

Seit 01.01.2006 gilt die Strafbarkeit nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen. So können nun gegen Verbände und/oder Personengesellschaften Strafverfahren eingeleitet werden. In diesem Bereich der strafrechtlichen Relevanz treffen wir auf die Feststellung, dass nicht alles, das von einem/r Mitarbeiter/in unrecht getan oder unterlassen wurde auch diesem/r zurechenbar und schuldhaft ist. Natürlich unterscheidet man hier zwischen einem normalen Mitarbeiter und “Verbandsverantwortlichen”.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass für Vergehen von Mitarbeitern der Verband nur dann verantwortlich gemacht werden kann, sofern ein Entscheidungsträger seine gebotene und zumutbare Sorgfalt grob vernachlässigt hat und der Schaden damit in direktem Zusammenhang steht.

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