Verkehrsstrafen

Rasanter Zuwachs von Verkehrsdelikten:

Verkehrsstrafen haben nicht nur abschreckenden bzw. sanktionierenden Charakter. Sie stellen auch eine wichtige Einnahmequelle für die öffentliche Hand dar. Die Anzahl der verhängten Geldstrafen (insbesondere in Verbindung mit kostenpflichtigen begleitenden Maßnahmen wie Nachschulungen) nimmt alljährlich zu. Dies ist wiederum auf neue Technologien zurückzuführen, wie digitale Radargeräte/Section-Control.

2008 wurden 3,9 MIO Temposünder und 42.000 Alkolenker bestraft. Seit Anfang 2000 kamen 2989 Verkehrsteilnehmer wegen Geschwindigkeitsübertretung und 615 wegen Alkohol am Steuer ums Leben.

Sind Sie Adressat einer Strafverfügung, laden wir Sie gerne zu einem unverbindlichen Erstgespräch ein. Unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere ab einer bestimmten Strafhöhe) sind die Rechtsanwaltskosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung gedeckt. Wir ersuchen Sie daher im Zuge des Erstgesprächs die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung bereitzuhalten.

RECHTSINFORMATIONEN:

Verwaltungsstrafen im Ausland:

Ab 1. März 2008 können Verkehrsstrafen europaweit vollstreckt werden, sofern die Geldstrafe mindestens 70 Euro beträgt.

In Österreich trat das neue Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz am 01.03.2008 in Kraft. Auf Übertretungen, die vor diesem Datum begangen wurden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
Der Erlös (Geldstrafe) ergeht an den jeweiligen Vollstreckungsstaat.
In Österreich sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate) für die Eintreibung von im Ausland verhängten Verwaltungsstrafen zuständig.

Wird daher ein Österreicher außerhalb Österreichs vom Radar aufgrund Geschwindigkeitsübertretung geblitzt, wird die Einforderung der Geldstrafe den österreichischen Bezirksverwaltungsbehörden weitergegeben.

Wer ein ausländisches Schreiben erhält, das den Anschein eines Strafbescheides erweckt, findet auf der Webseite www.bmaa.gv.at nützliche Infos.

Die Vollstreckung ist unzulässig, wenn

die verhängte Geldstrafe unter EUR 70,– liegt;
die Vollstreckbarkeit nach österreichischem Recht bereits verjährt ist;
der Bestrafte im Inland nicht über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;
der Bestrafte sich nicht im Inland aufhält;
Strafunmündigkeit vorliegt;

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